§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen „Kultur und Justiz e.V.“

(2)    Er hat seinen Sitz in Hamburg und wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen.

(3)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Vereinszweck

(1)    Zwecke des Vereins sind die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur sowie Denkmalschutz und Denkmalpflege. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

a)   die Pflege und Erhaltung der Grundbuchhalle des Ziviljustizgebäudes Sievekingplatz 1 als bedeutendes Baudenkmal des Hamburger Baumeisters Fritz Schumacher durch hierzu geeignete Maßnahmen, insbesondere Bereitstellung von Leistungen (Sach- und Dienstleistungen) und Aufbringung finanzieller Mittel zur Bewahrung und Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes;

b)   die Förderung und Durchführung öffentlicher kultureller, wissenschaftlicher und der rechts- und justizpolitischen Bildung dienender Veranstaltungen (Ausstellungen, Lesungen, Vorträge, Podiumsdiskussionen, Konzerte und ähnliches) in der Grundbuchhalle durch Vorbereitung, Gestaltung, Ausrichtung und Finanzierung.

(2)   Mit den vorstehend dargestellten Zwecken verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

(1)   Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über das Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann besonders um den Vereinszweck verdienten Personen die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(2)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann nur schriftlich und nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahrs  erklärt werden. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Der Ausschluss ist begründet bei nachhaltigen und schwerwiegenden Zuwiderhandlungen gegen Zwecke und Ziele des Vereins. Der Ausschluss ist auch begründet, wenn das  Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diese trotz Aufforderung nicht binnen einer gesetzten Frist gezahlt werden.

Gegen den Vorstandsbeschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied zu, die Entscheidung der Mitgliederversammlung einzuholen.

(3)   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit jährlich von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

 

§ 4

Organe

(1)    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2)   Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann bis zu 7 weitere Personen zu Beisitzern im Vorstand wählen, dabei soll nach Möglichkeit ein Mitglied des Vorstands zugleich dem Vorstand des Hamburgischen Richtervereins angehören.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden allein und für den Fall der Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden und den Schatzmeister gemeinsam vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(3)   Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat alle die Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

(4)   Der Vorstand im weiteren Sinne ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind, und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.

 

§ 5

Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)   Änderung der Satzung

b)   Festlegung der Beitragssätze

c)   Entlastung des Vorstands

d)   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

e)   Wahl von zwei Rechnungsprüfern aus der Mitte des Vereins, die die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben und deren satzungsmäßige Verwendung zu prüfen und über das Ergebnis in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten haben.

(2)   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Absendung hat frühestens acht Wochen und spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Die Einladung gilt am zweiten Werktag nach Absendung als zugegangen; im Falle der Einladung per E-Mail allerdings nur dann, wenn sie an die dem Verein vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift/E-Mail-Adresse oder die dienstliche E-Mail-Adresse im behördlichen Outlook-Verzeichnis abgesandt worden ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung ist durch solche Anträge von Mitgliedern zu ergänzen, die mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen sind.

Darüberhinaus kann der Vorstand bei Bedarf - in gleicher Form und Frist - eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

(3)   Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.

(4)   Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Bei Wahlen ist auf Verlangen auch nur eines Mitglieds mit Stimmzettel (geheim) abzustimmen.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Stimmenthaltungen bleiben bei jeder Abstimmung außer Betracht.

(5)   Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, welches nach Gegenzeichnung des Versammlungsleiters sämtlichen Mitgliedern zugänglich zu machen ist.

 

§ 6

Schlussbestimmungen

(1)   Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an das Fritz-Schumacher-Kolloquium e. V. sowie an die Hamburgische Kulturstiftung, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

(3)   Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

Hamburg, 28.10.1997 (Vereinsgründung)

In der Fassung vom 25.01.2018